IT-Beratung SelneratAllgemeine Geschäftsbedingungen1. Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich 1.1 Für sämtliche Rechtsgeschäfte zwischen dem Auftraggeber (AG) und dem Auftragnehmer (AN) gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Maßgeblich ist jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige Fassung. 1.2 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für alle künftigen Vertragsbeziehungen, somit auch dann, wenn bei Zusatzverträgen darauf nicht ausdrücklich hingewiesen wird. 1.3 Entgegenstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen des AG sind ungültig, es sei denn, diese werden vom AN ausdrücklich schriftlich anerkannt. 1.4 Für den Fall, dass einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein und/oder werden sollten, berührt dies die Gültigkeit der verbleibenden Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine sinngemäße gültige Regelung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Klausel am nächsten kommt.
2. Umfang des Beratungsauftrages / Stellvertretung 2.1 Der Umfang eines konkreten Beratungsauftrages wird im Einzelfall vertraglich vereinbart. 2.2 Der AN ist berechtigt, die ihm obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Die Bezahlung des Dritten erfolgt ausschließlich durch den AN selbst. Es entsteht kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem AG. 2.3 Der AG verpflichtet sich, während sowie bis zum Ablauf von drei Jahren nach Beendigung dieses Vertragsverhältnisses keine wie immer geartete Geschäftsbeziehung zu Personen oder Gesellschaften einzugehen, deren sich der AN zur Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten bedient. Der AG wird diese Personen und Gesellschaften insbesondere nicht mit solchen oder ähnlichen Beratungsleistungen beauftragen, die auch der AN anbietet. 2.4 Angebote des AN sind freibleibend und sind 30 Tage gültig. Aufträge werden erst wirksam, wenn sie durch den AN bestätigt wurden.
3. Aufklärungspflicht des Auftraggebers / Vollständigkeitserklärung 3.1 Der AG sorgt dafür, dass die organisatorischen Rahmenbedingungen bei Erfüllung des Beratungsauftrages an seinem Geschäftssitz ein möglichst ungestörtes, dem raschen Fortgang des Beratungsprozesses förderliches Arbeiten erlauben. 3.2 Der AG wird den AN auch über vorher durchgeführte und/oder laufende Beratungen – auch auf anderen Fachgebieten – umfassend informieren. 3.3 Der AG sorgt dafür, dass dem AN auch ohne dessen besondere Aufforderung alle für die Erfüllung und Ausführung des Beratungsauftrages notwendigen Unterlagen zeitgerecht vorgelegt werden und ihm von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Beratungsauftrages von Bedeutung sind. Dies gilt auch für alle Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit des Beraters bekannt werden. 3.4 Der AG sorgt dafür, dass seine Mitarbeiter und die gesetzlich vorgesehene und gegebenenfalls eingerichtete Arbeitnehmervertretung (Betriebsrat) bereits vor Beginn der Tätigkeit des AN von dieser informiert werden.
4. Sicherung der Unabhängigkeit 4.1 Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. 4.2 Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, alle Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Gefährdung der Unabhängigkeit der beauftragten Dritten und Mitarbeiter des AN zu verhindern. Dies gilt insbesondere für Angebote des AG auf Anstellung bzw. der Übernahme von Aufträgen auf eigene Rechnung.
5. Berichterstattung / Berichtspflicht 5.1 Der AN verpflichtet sich, über seine Arbeit, die seiner Mitarbeiter und gegebenenfalls auch die beauftragter Dritter dem Arbeitsfortschritt entsprechend dem AG Bericht zu erstatten. 5.2 Den Schlussbericht erhält der AG in angemessener Zeit, d.h. zwei bis vier Wochen, je nach Art des Beratungsauftrages nach Abschluss des Auftrages. 5.3 Der AN ist bei der Herstellung des vereinbarten Werkes weisungsfrei, handelt nach eigenem Gutdünken und in eigener Verantwortung. Er ist an keinen bestimmten Arbeitsort und keine bestimmte Arbeitszeit gebunden.
6. Schutz des geistigen Eigentums 6.1 Die Urheberrechte an den vom AN und seinen Mitarbeitern und beauftragten Dritten geschaffenen Werke (insbesondere Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Organisationspläne, Programme, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger etc.) verbleiben beim AN. Sie dürfen vom AG während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für vom Vertrag umfasste Zwecke verwendet werden. Der AG ist insofern nicht berechtigt, das Werk (die Werke) ohne ausdrückliche Zustimmung des AN zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten. Keinesfalls entsteht durch eine unberechtigte Vervielfältigung/Verbreitung des Werkes eine Haftung des AN – insbesondere etwa für die Richtigkeit des Werkes – gegenüber Dritten. 6.2 Der Verstoß des AG gegen diese Bestimmungen berechtigt den AN zur sofortigen vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses und zur Geltendmachung anderer gesetzlicher Ansprüche, insbesondere auf Unterlassung und/oder Schadenersatz.
7. Gewährleistung 7.1 Der AN ist ohne Rücksicht auf ein Verschulden berechtigt und verpflichtet, bekannt werdende Unrichtigkeiten und Mängel an seiner Leistung zu beheben. Er wird den AG hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen. 7.2 Dieser Anspruch des AG erlischt nach sechs Monaten nach Erbringen der jeweiligen Leistung.
8. Haftung / Schadenersatz 8.1 Der AN haftet dem AG für von ihm nachweislich verschuldete Schäden – ausgenommen für Personenschäden – nur im Falle groben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit). Dies gilt sinngemäß auch für Schäden, die auf vom AN beigezogene Dritte zurückgehen. Im Falle von verschuldeten Personenschäden haftet der AN unbeschränkt. 8.2 Die Haftung für mittelbare Schäden – wie bspw. entgangenen Gewinn, Kosten die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oder Ansprüche Dritter wird ausdrücklich ausgeschlossen. 8.3 Schadenersatzansprüche des AG verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers. 8.4 Der AG hat jeweils den Beweis zu erbringen, dass der Schaden auf ein Verschulden des AN zurückzuführen ist. 8.5 Sofern der AN das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der AN diese Ansprüche an den AG ab. Der AG wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten. 8.6 Die Datensicherung ist generell vom AG vor Beginn der Dienstleistungen durch den AN auf geeignete externe Medien durchzuführen. Für Datenverluste während Erbringung der Dienstleistung übernimmt der AN keine Haftung. 8.7 Es liegt alleine in der Verantwortung des AG, sich über die im Unternehmen eingesetzte Software zu informieren und für die ausreichende Lizenzierung zu sorgen. Der AG verpflichtet sich, den AN aus diesem Titel schad- und klaglos zu halten.
9. Geheimhaltung 9.1 Jeder Vertragspartner sichert dem anderen zu, alle ihm vom anderen in Zusammenhang mit diesem Vertrag und seiner Durchführung zur Kenntnis gebrachten Betriebsgeheimnisse als solche zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen, soweit diese nicht allgemein bekannt sind, oder dem Empfänger bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren, oder dem Empfänger von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. überlassen werden, oder vom Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt worden sind, oder aufgrund einer rechtskräftigen behördlichen oder richterlichen Entscheidung offen zu legen sind. 9.2 Die mit dem AN verbundenen Unterauftragnehmer gelten nicht als Dritte, soweit sie einer inhaltlich diesem Punkt entsprechenden Geheimhaltungsverpflichtung unterliegen.
10. Datenschutz 10.1 Der AN wird beim Umgang mit personenbezogenen Daten die Vorschriften der DSGVO und des TKG beachten und die für den Datenschutz im Verantwortungsbereich des AN erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen. Der AN verpflichtet sich sowie seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß Artikel 5 und 6 der DSGVO einzuhalten. 10.2 Der AN ist nicht verpflichtet, die Zulässigkeit der vom AG in Auftrag gegebenen Datenverarbeitungen im Sinne datenschutzrechtlicher Vorschriften zu prüfen. Die Zulässigkeit der Überlassung von personenbezogenen Daten an den AN sowie der Verarbeitung solcher Daten durch den AN ist vom AG sicherzustellen. 10.3 Der AN ergreift alle zumutbaren Maßnahmen, um die an den Standorten des AN gespeicherten Daten und Informationen des AG gegen den unberechtigten Zugriff Dritter zu schützen. Der AN ist jedoch nicht dafür verantwortlich, wenn es Dritten dennoch gelingt, sich auf rechtswidrige Weise Zugang zu den Daten und Informationen zu verschaffen. 10.4 Mit Abschluss des Vertrages erteilt der AG seine Zustimmung, dass die Daten aus diesem Geschäftsfall auch an Unterauftragnehmer, welche bei der Abwicklung dieses Auftrages eingebunden werden, übermittelt werden dürfen.
11. Honorar 11.1 Nach Vollendung des vereinbarten Werkes erhält der AN ein Honorar gemäß der Vereinbarung zwischen dem AG und dem AN. Der AN ist berechtigt, dem Arbeitsfortschritt entsprechend Zwischenabrechnungen zu legen und dem jeweiligen Fortschritt entsprechende Anzahlungen zu verlangen. Das Honorar ist jeweils mit Rechnungslegung durch den AN fällig. 11.2 Der AN wird jeweils eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung mit allen gesetzlich erforderlichen Merkmalen ausstellen. Die gesetzliche Umsatzsteuer wird zusätzlich verrechnet. 11.3 Reisezeiten von Mitarbeitern des AN gelten als Arbeitszeit. Reisezeiten werden in Höhe des vereinbarten Stundensatzes vergütet. Zusätzlich werden die Reisekosten und etwaige Übernachtungskosten vom AG nach tatsächlichem Aufwand erstattet. Die Erstattung der Reise- und Nebenkosten erfolgt gegen Vorlage der Belege (Kopien). 11.4 Rechnungen des AN sind 14 Tage nach Empfang und Fälligkeit ohne Abzug frei Zahlstelle zu zahlen. Die Forderung wird mit der Lieferung fällig. 11.5 Unterbleibt die Ausführung des vereinbarten Werkes aus Gründen, die auf Seiten des AG liegen, oder aufgrund einer berechtigten vorzeitigen Beendigung des Vertragsverhältnisses durch den AN, so behält der AN den Anspruch auf Zahlung des gesamten vereinbarten Honorars abzüglich ersparter Aufwendungen. Im Falle der Vereinbarung eines Stundenhonorars ist das Honorar für jene Stundenanzahl, die für das gesamte vereinbarte Werk zu erwarten gewesen ist, abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. Die ersparten Aufwendungen sind mit 30 Prozent des Honorars für jene Leistungen, die der AG bis zum Tage der Beendigung des Vertragsverhältnisses noch nicht erbracht hat, pauschaliert vereinbart. 11.6 Im Falle der Nichtzahlung von Zwischenabrechnungen ist der AN von seiner Verpflichtung, weitere Leistungen zu erbringen, befreit. Die Geltendmachung weiterer aus der Nichtzahlung resultierender Ansprüche wird dadurch aber nicht berührt.
12. Elektronische Rechnungslegung 12.1 Der AN ist berechtigt, dem AG Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln. Der AG erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch den AN ausdrücklich einverstanden.
13. Höhere Gewalt Soweit und solange Verpflichtungen infolge höherer Gewalt, wie z.B. Krieg, Terrorismus, Naturkatastrophe, Feuer, Streik, Aussperrung, Embargo, Pandemie, hoheitlicher Eingriffe, Ausfall der Stromversorgung, Ausfall von Transportmitteln, Ausfall von Telekommunikationsnetzen bzw. Datenleitungen, sich auf die Dienstleistungen auswirkende Gesetzesänderungen nach Vertragsabschluss oder sonstiger Nichtverfügbarkeit von Produkten nicht fristgerecht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt werden können, stellt dies keine Vertragsverletzung dar.
14. Dauer des Vertrages 14.1 Dieser Vertrag endet grundsätzlich mit dem Abschluss des Projekts. 14.2 Der Vertrag kann dessen ungeachtet jederzeit aus wichtigen Gründen von jeder Seite ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gelöst werden. Als wichtiger Grund ist insbesondere anzusehen,
15. Schlussbestimmungen 15.1 Auf alle Verträge findet deutsches Recht Anwendung. Die Vertragssprache ist deutsch. Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des AN. Für Streitigkeiten ist das Gericht am Unternehmensort des AN zuständig. 15.2 Die Vertragsparteien bestätigen, alle Angaben im Vertrag gewissenhaft und wahrheitsgetreu gemacht zu haben und verpflichten sich, etwaige Änderungen wechselseitig umgehend bekannt zu geben. 15.3 Änderungen des Vertrages und dieser AGB bedürfen der Schriftform; ebenso ein Abweichen von diesem Formerfordernis. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. |